Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag & Co
Keine Vertragsform, welche eine Rechtsbeziehung zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer über die Erstellung eines klar abgegrenzten Auftragsumfangs darstellt, hat dermaßen viele Kontroversen und Unklarheiten aufgeworfen.
Vielfach waren Auftragnehmer und Auftraggeber einhellig der Meinung, dass es sich um einen klaren Werkvertrag handelt und wären nie auf die Idee gekommen, dass dies von Seiten der zuständigen Gebietskrankenkasse anders gesehen werden könnte. Aber trotzdem wurde es anders gesehen.
Was sind aber nun die Kriterien, die einen Werkvertrag zu einem Werkvertrag machen?
Im Zuge diverser Vorfälle rund um diese Fragestellung – Werkvertrag oder Arbeitsvertrag – wurde zwischen der Sparte Information und Consulting der Wirtschaftskammer Oberösterreich und der Gebietskrankenkasse Oberösterreich ein Kriterienkatalog erarbeitet, der die Abgrenzung erleichtern soll.
Dieser ist natürlich nur ein grobes Raster, welches nicht alle Details abdeckt, die letztendlich eine Entscheidung in diese oder jene Richtung auslösen können, aber es ist sicherlich eine profunde Orientierungshilfe aufgrund derer man die vorliegende Beziehung zum Auftraggeber, oder den Text des Werkvertrages, sehr gut einschätzen kann.
Der nachfolgende Kriterienkatalog dient zur Abgrenzung und Unterscheidung von Dienstverträgen (freien Dienstverträgen) nach ASVG und Werkverträgen (freien Dienstverträgen) nach GSVG.
Kriterien, die eher für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit nach ASVG sprechen | Kriterien, die eher für eine selbstständige Erwerbstätigkeit nach GSVG sprechen | ||
o | Keine Gewerbeberechtigung | o | Gewerbeberechtigung |
o | Dauerschuldverhältnis | o | Zielschuldverhältnis |
Jemand verpflichtet sich gegen Entgelt einem Auftraggeber für bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Verfügung zu stehen. | Jemand verpflichtet sich gegen Entgelt für einen Auftraggeber einen bestimmten Erfolg (Werk) herzustellen | ||
o | Das Vertragsverhältnis endet durch Zeitablauf oder Beendigungserklärung | o | Das Vertragsverhältnis endet automatisch durch Fertigstellung des Werkes |
Kriterien, die eher für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit nach ASVG sprechen | Kriterien, die eher für eine selbstständige Erwerbstätigkeit nach GSVG sprechen | ||
Persönliche Abhängigkeit | Keine persönliche Abhängigkeit | ||
o | Arbeitsort: vorgegeben | o | Arbeitsort: wählbar |
zB durch Zuweisung bestimmter Tätigkeitsgebiete oder eines Kundenkreises | Kein Einfluss des Auftraggebers auf die Wahl des Arbeitsortes; der Ort der Auftragserfüllung kann aber von den faktischen Erfordernissen abhängen | ||
o | Arbeitszeit: vorgegeben | o | Arbeitszeit: frei wählbar |
Bindung an Arbeitszeit durch zB Arbeitszeiterfassung, Dienstpläne und Dienstkalender | Erfassung ausschließlich zur Honorarabrechnung | ||
o | Weisungsbindung | o | Keine Weisungsbindung |
Es reicht die bestehende Möglichkeit Weisungen zu erteilen zB Bekleidungsvorschriften, Piepserl, Halten an Betriebsordnung, Einschulung, Dienstausweis, Verwendung von Formularen | Der Auftragnehmer unterliegt keinen Weisungen seitens des Auftraggebers. Keine Weisungen liegen vor, wenn es sich um Koordinierung und/oder inhaltliche Vorgaben für die zu erbringende Leistung durch den Auftraggeber handelt | ||
o | Persönliche Arbeitspflicht | o | Vertretungsregel |
Keine Vertretungsmöglichkeit liegt auch vor bei einem Mitarbeiterpool oder Vertretung unter Kollegen | Die persönliche Unabhängigkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Auftragnehmer das Recht hat, sich generell vertreten zu lassen | ||
o | Kontroll- und Berichtssystem | o | Keine wesentlichen Kontrollrechte |
Einbindung durch zB Diensthandy, regelmäßiges Einsenden von Berichtsformularen | Projektfortschrittsberichte sind zulässig |
Wirtschaftliche Abhängigkeit | Keine wirtschaftliche Abhängigkeit | ||
o | Beistellung von Arbeitsgeräten bzw Übernahme der Kosten für diese durch den Arbeitgeber (Auftraggeber Anm.d. Autors) | o | Wesentliche eigene Betriebsmittel |
Sind Betriebsmittel, die über Mittel des täglichen Gebrauchs hinausgehen. Geringwertige und allgemein vorhandene Gebrauchsgüter sind keine wesentlichen Betriebsmittel – zB ist das Betriebsmittel wesentlich, wenn es in das Betriebsvermögen aufgenommen wurde und einen Mindestwert von dzt € 400,-- netto aufweist; eigenes Büro | |||
o | Organisatorische Eingliederung | o | Keine organisatorische Eingliederung |
Kontinuierliche (auf Dauer angelegte) Leistungserbringung und Einbindung in betriebliche Abläufe | Keine persönlich abhängige Beschäftigung, aber Vernetzung mit Projektlaufwerken des Auftraggebers ist möglich | ||
o | Kein Unternehmerrisiko | o | Unternehmerrisiko |
Aufwandersatz durch Auftraggeber (zB Fahrzeug und Werbematerial werden beigestellt) | zB Einkommensausfall bei Krankheit, Urlaub, Einnahmen- und Ausgabenschwankung |
Kriterien, die eher für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit nach ASVG sprechen | Kriterien, die eher für eine selbstständige Erwerbstätigkeit nach GSVG sprechen | ||
o | Bezahlt wird das Bemühen/die Arbeitskraft | o | Bezahlt wird der Erfolg |
o | Organisatorische Eingliederung | o | Keine organisatorische Eingliederung |
Kontinuierliche (auf Dauer angelegte) Leistungserbringung und Einbindung in betriebliche Abläufe | Keine persönlich abhängige Beschäftigung, aber Vernetzung mit Projektlaufwerken des Auftraggebers ist möglich | ||
o | Konkurrenzklausel | o | Unbeschränkter Kundenkreis möglich |
möglich – nicht zwingend | Es ist unerheblich, ob der Auftragnehmer für einen oder mehrere Auftraggeber tätig ist. Mehrere Aufträge hintereinander von einem Auftraggeber sind noch kein Kriterium für ein Dienstverhältnis. Allerdings muss jeder einzelne dieser Verträge den generellen Kriterien entsprechen. |
Wichtig! „Alleine der Gewerbeschein entscheidet nicht über die Zuordnung zum GSVG oder ASVG.“ Diese weit verbreitete Meinung ist in Österreich nicht zutreffend und somit falsch. Der Gewerbeschein berechtigt Sie nur zur Ausübung des gegenständlichen Gewerbes und begründet eine vorläufige Zuordnung zum GSVG.
Ein „Mischwesen“ aus klar dienstvertraglich und klar werkvertraglich zugeordneten Kriterien ist der Freie Dienstvertrag.
Der Freie Dienstvertrag kommt vor allem bei solchen Verhältnissen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zustande, wo kein klar abgegrenztes Werk der Vertragsgegenstand ist, sondern eine Fähigkeit/Dienstleistung im Mittelpunkt des Vertrages steht (ohne genauere Umfangsabgrenzung und Werkdefinition). Der Freie Dienstnehmer erbringt eine Arbeitsleistung für den Auftraggeber, schuldet diesem also seine Arbeitsleistung, nicht jedoch das Fertigstellen eines vertraglich konkret fixierten Werkes.
Die Charakteristika des Freien Dienstvertrages nach § 4 Abs 4 ASVG können folgendermaßen zusammengefasst werden:
- Der Auftragnehmer (Dienstnehmer) ist zur Erbringung einer Dienstleistung – im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses – verpflichtet.
- Er erbringt die Dienstleistung zwar grundsätzlich persönlich, hat aber das Recht sich vertreten zu lassen.
- Er ist hinsichtlich der Erbringung der Dienstleistung zeitlich nicht gebunden.
- Er ist hinsichtlich der Erbringung der Dienstleistung örtlich nicht gebunden.
- Die Betriebsmittel, die für die Erbringung der Dienstleistung notwendig sind, werden seitens des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt.
- Der Freie Dienstvertrag wird auf Zeit (bestimmt oder unbestimmt) – nicht aber auf ein Werk – abgeschlossen.
- Der Freie Dienstnehmer unterliegt keinen Weisungen des Auftraggebers/Dienstgebers.
- Ebenso unterliegt er keinen normalen Kontrollverpflichtungen durch den Dienstgeber, wie es dieser gegenüber normalen Dienstnehmern einfordern kann.
- Der Freie Dienstnehmer ist nicht in die Arbeitsstruktur des Dienstgebers integriert.
- Der Freie Dienstnehmer hat das Recht – im Einzelfall – Aufträge des Dienstgebers grundlos abzulehnen. Er begeht damit keinen Vertragsbruch, und das Vertragsverhältnis läuft ungestört weiter. Im normalen Arbeitsverhältnis könnte eine Ablehnung einer Aufgabe im strengsten Fall als Arbeitsverweigerung gewertet werden.
Sozialversicherungsbeiträge im Freien Dienstvertrag
Beim freien Dienstvertrag wird die zu erbringende Sozialversicherungsleistung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer geteilt.
Aktuell (Stand 2011) sind dies 21,28% auf Seiten des Dienstgebers und 17,62% auf Seiten des Dienstnehmers. Als Beitragsgrundlage wird das Entgelt herangezogen.
In den Beiträgen sind bereits Kosten für die Betriebsvorsorge (Abfertigung), Arbeitslosenversicherung, Arbeiterkammerumlage und der Beitrag zum Insolvenzentgeltfonds integriert.
Da der Freie Dienstnehmer jedoch kein Lohnempfänger, im Sinne des Gesetzes, ist, obliegt es ihm selbst die Einkünfte aus dem Freien Dienstvertrag zu versteuern. Dies geschieht im Wege der Einkommensteuererklärung für Gewerbebetriebe oder selbständige Tätigkeiten.
Der Freie Dienstnehmer ist jedoch lohnnebenkostenpflichtig und hat
- den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB/FLAF) in Höhe von 4,5%,
- den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) in Höhe von 0,40% und
- die Kommunalsteuer in Höhe von 3%
zu entrichten.
In der nachfolgenden Grafik wird die Abgrenzung der Hauptunterscheidungsmerkmale von Dienstvertrag, Freiem Dienstvertrag und Werkvertrag nochmals übersichtlich dargestellt. Da diese Materie in sich sehr komplex ist und immer wieder zu Gerichtsverfahren, Feststellungen durch die Sozialversicherungen und damit zu unerwarteten finanziellen und rechtlichen Konsequenzen führt, ist es sinnvoll im Vorhinein eine realistische Abwägung zu treffen, um welches Vertragsverhältnis es sich handelt.
Dienstvertrag | Freier DV | Werkvertrag | |
Vertragstyp | Dauerschuldverh | Dauerschuldverh | Zielschuldverh |
Persönliche Abhängigkeit |
Ja | Nein | Nein |
Wirtschaftliche Abhängigkeit |
Ja | idR Ja | Nein |
Geltung Arbeitsrecht |
Ja | Nein | Nein |
Sozialversicherung | § 4 Abs 2 ASVG | § 4 Abs 4 ASVG | § 2 Abs 1 Z1 und Z 4 GSVG |
Zuständiger SV-Träger |
GKK | GKK | SVA der gewerbl Wirtschaft |
SV-Beiträge | DG: 21,83% DN: 18,07% = 39,90% |
DG: 21,28% DN: 17,62% = 38,90% |
25,15% UV: € 8,20/Monat |
SV-Beitragsgrundlage | Entgelt | Entgelt | Einkünfte |
BMSVG-Beiträge | 1,53% | 1,53% | 1,53% |
Höchstbeitragsgrundlage | € 4.200,--/Monat € 8.400,-- für Sonderzahlungen |
€ 4.900,--/Monat | € 58.800,--/Jahr |
Arbeitslosenversicherung | Ja | Ja | Nein (optional) |
LSt-Pflicht | Ja | Nein | Nein |
Lohnnebenkosten | Ja | Ja | Nein |
Meldepflicht gemäß § 109a EStG | Nein | Ja | Nein |
Die Meldepflicht gem § 109a EStG besteht für jene Personen, die im Sinne des
§ 4 Abs 4 ASVG sozialversichert sind.